Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung anerkannt werden. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt, es sei denn, sie würden im Einzelfall schriftlich ausdrücklich von uns bestätigt.

  2. Änderung eines erteilten Auftrages kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die Produktion noch nicht begonnen wurde.

  3. Die angegebenen Lieferzeiten sind Annäherungswerte und gelten nicht als Fixtermine. Die Lieferzeiten beginnen grundsätzlich erst dann, wenn alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind.
    Wird die rechtzeitige Lieferung ohne unser Verschulden oder infolge höherer Gewalt verhindert, so sind wir für die Dauer und den Umfang der Verhinderung von der Lieferpflicht befreit. In diesen Fällen sind der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.

  4. An die von uns abgegebenen Verkaufsangebote halten wir uns - wenn nicht anders vereinbart - längstens 6 Wochen gebunden.

  5. Der Versand erfolgt, auch wenn frachtfrei zu liefern ist, in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers per Post, Bahn oder LKW nach unserer Wahl. Wenn Eilgut, Expressgut oder eine Vorablieferung einer Teilsendung aus irgendeinem Grunde vorgeschrieben wird, so hat der Besteller die Kosten für die entstehende Mehrfracht zu tragen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme erfolgt nach einmaliger Erinnerung die Berechnung der Ware.

  6. Soweit unsere Ware auf Paletten geliefert wird und ein sofortiger Austausch bei Anlieferung nicht erfolgt, bleibt vorbehalten, die gelieferten Paletten zum Marktpreis zu berechnen. Diese Berechnung erfolgt nicht, wenn die von uns gelieferten Paletten binnen 3 Wochen nach Anlieferung frachtfrei zurückgegeben werden.

  7. Bei Sonderanfertigung gilt folgendes:
    Muster sind von Hand gefertigt. Wir behalten uns daher bei Lieferung handelsübliche Abweichungen vor. Das gleiche gilt bei handelsüblichen Qualitäts- und. Farbabweichungen, außerdem bleibt die Mehr- oder Minderlieferung bei Aufträgen bis 500 Stück mit 25 %, bis 5.000 Stück mit 15 % und bei darüberliegenden Mengen mit bis zu 10 % vorbehalten.Reklamationen haben unverzüglich innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen.

  8. Eigentumsvorbehalt:
    Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Schecks gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.

    a) Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    b) Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiter­veräußerung gegen Abnehmer oder gGgen Dritte erwachsen.

    Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflich­tet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen -Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

    c) Übersicherungsklausel
    Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % über­steigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

  9. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto bar zu erfolgen.

  10. Gerichtsstand ist für beide Seiten ausnahmslos: Goslar.
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